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   BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 133/01   

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BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 133/01 (https://dejure.org/2002,21356)
BPatG, Entscheidung vom 13.08.2002 - 33 W (pat) 133/01 (https://dejure.org/2002,21356)
BPatG, Entscheidung vom 13. August 2002 - 33 W (pat) 133/01 (https://dejure.org/2002,21356)
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  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 199/93

    "COTTON LINE"; Unterscheidungsfähigkeit einer Unternehmenskennzeichnung

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 133/01
    Soweit die Markenstelle bei ihrer Prüfung der angemeldeten Bezeichnung "STARTLINE" lediglich von einer Wortneubildung ausgegangen ist und dementsprechend annimmt, daß der Verkehr die Kombination der englischen Wörter "START" und "LINE" hinsichtlich der beanspruchten Waren nur in dem an sich möglichen und denkbaren beschreibenden Sinn "Produktlinie/-serie für Einsteiger" verstehen wird (vgl dazu zB BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line; BGH GRUR 1996, 68, 69f - COTTON LINE; BPatG GRUR 1996, 883ff - BLUE LINE, Beschluß vom 5. November 1999 - 33 W (pat) 144/99 - GREENLINE, Beschluß vom 13. August 1997 - 32 W (pat) 89/96 - ComfortLine; Beschluß vom 5. Februar 1997 - 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; BPatG BlPMZ 1989, 397f - LadyLine; HABM GRUR Int 1999, 499, 451 - COMPANYLINE), hält der Senat diese ausschließlich synthetische Betrachtungsweise hier nicht für sachgerecht.
  • BGH, 19.06.1997 - I ZB 7/95

    "Active Line"; Eintragungsfähigkeit einer Marke; Entscheidung durch eine Beamtin

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 133/01
    Soweit die Markenstelle bei ihrer Prüfung der angemeldeten Bezeichnung "STARTLINE" lediglich von einer Wortneubildung ausgegangen ist und dementsprechend annimmt, daß der Verkehr die Kombination der englischen Wörter "START" und "LINE" hinsichtlich der beanspruchten Waren nur in dem an sich möglichen und denkbaren beschreibenden Sinn "Produktlinie/-serie für Einsteiger" verstehen wird (vgl dazu zB BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line; BGH GRUR 1996, 68, 69f - COTTON LINE; BPatG GRUR 1996, 883ff - BLUE LINE, Beschluß vom 5. November 1999 - 33 W (pat) 144/99 - GREENLINE, Beschluß vom 13. August 1997 - 32 W (pat) 89/96 - ComfortLine; Beschluß vom 5. Februar 1997 - 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; BPatG BlPMZ 1989, 397f - LadyLine; HABM GRUR Int 1999, 499, 451 - COMPANYLINE), hält der Senat diese ausschließlich synthetische Betrachtungsweise hier nicht für sachgerecht.
  • BPatG, 05.02.1997 - 28 W (pat) 117/95
    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 133/01
    Soweit die Markenstelle bei ihrer Prüfung der angemeldeten Bezeichnung "STARTLINE" lediglich von einer Wortneubildung ausgegangen ist und dementsprechend annimmt, daß der Verkehr die Kombination der englischen Wörter "START" und "LINE" hinsichtlich der beanspruchten Waren nur in dem an sich möglichen und denkbaren beschreibenden Sinn "Produktlinie/-serie für Einsteiger" verstehen wird (vgl dazu zB BGH GRUR 1998, 394, 396 - Active Line; BGH GRUR 1996, 68, 69f - COTTON LINE; BPatG GRUR 1996, 883ff - BLUE LINE, Beschluß vom 5. November 1999 - 33 W (pat) 144/99 - GREENLINE, Beschluß vom 13. August 1997 - 32 W (pat) 89/96 - ComfortLine; Beschluß vom 5. Februar 1997 - 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; BPatG BlPMZ 1989, 397f - LadyLine; HABM GRUR Int 1999, 499, 451 - COMPANYLINE), hält der Senat diese ausschließlich synthetische Betrachtungsweise hier nicht für sachgerecht.
  • BPatG, 27.01.2004 - 27 W (pat) 103/03
    Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei der angemeldeten Marke genauso wenig um ein freihaltebedürftiges Zeichen wie bei "Startline" (vgl. BPatG 33 W (pat) 133/01), "Audioline", "Technoline", "Varioline" oder "Babyline".

    Bei dem weiteren Bestandteil "Line" handelt es sich um eine übliche Bezeichnung für eine Produktlinie, die dem Verbraucher vor allem in solchen Warenbereichen, in denen eine große Vielfalt von Produkten unterschiedlichster Ausführungen angeboten wird, wie bei Modeartikeln, aber auch Sport- und Spielgeräten, als Serien- oder Modellangabe stark verbreitet ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 68 - COTTON LINE; BGH GRUR 1998, 394 - Active Line; BPatGE 46, 17, 19 - STARTLINE [= 33 W (pat) 133/01]; BPatG 27 W (pat) 235/00 - CyberLine; 27 W (pat) 306/00 - STARLINE; 27 W (pat) 46/01 - FUNLine; 27 W (pat) 1/01 - REDLINE; 27 W (pat) 47/03 - WRS Computer Line; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM).

  • BPatG, 06.02.2006 - 25 W (pat) 34/05
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich zudem von dem oben genannten Fall, den der 33. Senat (BPatGE 46, 17 - STARTLINE) entschieden hat, da der Verkehr bei "STARTLINE" zwar an eine Startlinie im sportlichen Wettkampf denken mag, jedoch das deutsche Wort "Tanzlinie" im Sinne einer Linie, die getanzt wird, dem Verkehr nicht so geläufig ist, dass diese Bedeutung für den Verkehr bei dem Verständnis der angemeldeten Marke im Vordergrund stünde.
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